DSGVO-konforme Firmenadressen kaufen
Wenn Sie bei uns Firmenadressen kaufen, müssen Sie sich keine Sorgen um die DSGVO machen. Alle unsere B2B Adressen sind DSGVO-konform.
Ein kurzer Exkurs in die DSGVO
Die DSGVO unterteilt sich in 173 Erwägungsgründe und 99 Artikel.
Für den Kauf von Adressen ist der Erwägungsgrund 14 ausschlaggebend: Dieser schließt juristische Personen vom Schutz durch die DSGVO aus. Mehr noch, auch personenbezogene Daten juristischer Personen werden explizit vom Schutz ausgenommen.
Es gibt den Erwägungsgrund 47, der Direktmarketing einem berechtigten Interesse gleichsetzt. Und es gibt den Artikel 6 Absatz 1f, der einräumt, dass ein berechtigtes Interesse das schützenswerte Interesse eines Betroffenen aushebeln kann.
Da die meisten Adresshändler nur mit veröffentlichten Daten handeln, ist das schützenswerte Interesse der Betroffenen augenscheinlich gering zu werten.
Für Sie bedeutet das konkret: Sie können sich auf uns berufen!
Wir sammeln unsere B2B Adressen ausschließlich aus öffentlichen Quellen, wie z.B. dem Handelsregister, Suchmaschinen oder den Internetseiten der jeweiligen Unternehmen. Aus diesem Grund ist das schützenswerte Interesse der jeweiligen Firmen bzw. Rechtspersonen offensichtlich gering zu bewerten.
Zudem handelt es sich bei unseren Adresspaketen und allen darin enthaltenen Zusatzinformationen, wie z.B. E-Mail Adresse, Website, Telefonnummer, um reine Firmenadressen und nicht um Adressen von Privatpersonen.
Laut Erwägungsgrund 47 der DSGVO, besteht Ihrerseits ein berechtigtes Interesse der Verarbeitung der Adressdaten in Form von Direktmarketing. Eine notwendige Einwilligung der jeweiligen Betroffenen kann durch dieses berechtigte Interesse (Direktmarketing) mutmaßlich ausgehebelt werden.
Bei einer Nachfrage woher die Adressen stammen (Auskunftsersuchen), können Sie sich jederzeit auf uns berufen und den OAK Verlag als Quelle der Adressen angeben.
Wichtiger Hinweis: Beachten Sie das UWG
Bitte beachten Sie, dass wir keine Einwilligung (Opt-In) von Unternehmen zur Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon, durch Sie oder Ihr Unternehmen, einholen können. Beachten Sie außerdem die aktuelle Rechtsprechung und lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten. § 7 Abs. 2 Nr. 3 des UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) regelt die Kontaktaufnahme mit Gewerbetreibenden per Telefon oder E-Mail. Konkret wird hier geregelt, dass für eine Kaltakquise per Telefon oder E-Mail ein mutmaßliches Einverständnis des jeweiligen Betroffenen vorliegen muss. Für die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen sind Sie als Werbetreibender verantwortlich.
Disclaimer: Wir weißen ausdrücklich darauf hin, dass die Inhalte dieser Seite lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) darstellen. Es wird kein Gewähr dafür übernommen, dass im Streitfall den hier dargelegten Urteilen und Ansichten gefolgt wird. Daher übernehmen wir ausdrücklich keine Haftung für die zur verfügung gestellten Informationen.
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